Grund
Grundkauf
Aufschließung
Aufschließungskosten entstehen bei der Baureifmachung. Darin enthalten sind
Abfindungen und Entschädigungen (z.B.: Rodungen), Kosten für Straßen- und
Gehsteigherstellung, Anschlussgebühren,... und evtl. Beseitigung von Altlasten.
Rohbau
Die Gebäudestruktur wie Wände, Decken etc.
Technik
Haustechnik, etc.
Ausbau
Türen, Fenster, etc.
Einrichtung
Einrichtungsgegenstände, Möbel
Aussenanlagen
Kosten für Außenanlagen sind Kosten für Anlagen außerhalb des Gebäudes.
Das können Kosten für Anschlussleitungen an das öffentliche Versorgungsnetz vom
Bauwerk bis zur Grundstücksgrenze (Übergabestelle), Brunnen, Kläranlagen,
Drainagen, Sickerschächte, Einfriedungen, Pflanzungen, Aufstellort für
Müllgefäße,... sein.
Honorare
für Sonderfachleute wie Planer, Statiker, Vermessung, Bauphysiker, etc.
Nebenkosten
Kosten für Herstellung von Plänen, Behördengebühren, Finanzierung, Versicherung und
Verwaltung, Grundsteinlegung und Gleichenfeier.
Finanzierungskosten
Kredite, Leasing, etc.
Entwicklungskosten
Folgekosten
im Betrieb auftretende Kosten
Künstlerische Oberleitung
Künstlerische Oberleitung der Bauausführung, Überwachung der Herstellung
hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltung sowie letzte Klärung von
funktionellen und gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung
an der Schlussabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung im
Einvernehmen mit der örtlichen Bauaufsicht.
Nettogrundrissfläche
NGF = BGF - fixe Wände und Säulen
Die NGF ist die Summe aller nutzbaren Grundrissflächen zwischen den Wandoberflächen
und sonstigen aufgehenden Bauteilen einer Grundrissebene.
Sie wird aus den lichten Fertigmaßen errechnet. Man unterscheidet zwischen
Nutzflächen, Ver- und Entsorgungsflächen und Verkehrsflächen.
Zur NGF gehören auch: Grundrissflächen von Aufzugschächten, begehbare Schächte,
betriebstechnische Anlagen; Grundrissflächen von mobilen Wandelementen und
Einbaukästen; Grundrissflächen freistehender Rohre, Leitungen, …;
Grundrissflächen von Wandöffnungen wenn lichte Höhe >2,00m, nicht jedoch
Türöffnungen.
Nutzfläche
Die Nutzfläche NF ist jener Teil der Nettogrundrissfläche der entsprechend der
Zweckbestimmung der Nutzung des Gebäudes dient. Flächen deren lichte Höhe weniger
als 1,5m sind gesondert auszuweisen. Der Begriff Nutzfläche (häufiger
Wohnnutzfläche) wird auch oft als Bezugsgröße im heimischen Sprachgebrauch
(Verkaufsangebote, Wohnbauförderung, Baukostenvergleich, etc.) verwendet.
Ver- und Entsorgungsfläche (VSF) ist jener Teil der Nettogrundrissfläche der für
die Unterbringung der haustechnischen Einrichtungen bestimmt ist, dazu
gehören:
Versorgung mit Wasser und Energie; Heizung, Klima, Lüftung, Beleuchtung;
Nachrichtenübermittlung; Abwasserbeseitigung; Müllbeseitigung und Müllverbrennung;
Aufzugs und Fördertechnik; Sonstige Betriebstechnik.
Verkehrsfläche (VKF) ist jener Teil der Nettogrundrissfläche der allgemein
zugänglich ist und der zur Benützung der baulichen Anlage dient (Stiegenläufe,
Podeste, Gänge, Rampen, Eingangshallen, Aufzugsschächte, Fahrtreppen).
Nutzwert
Der Nutzwert ist aus der Nutzfläche der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit und
entsprechenden Zuschlägen oder Abstrichen für Wert erhöhende oder Wert vermindernde
Unterschiede zu errechnen, die sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und den
Erfahrungen des täglichen Lebens, besonders aus der Zweckbestimmung, aus der
Stockwerkslage oder der Lage innerhalb eines Stockwerkes, aus der über oder unter
dem Durchschnitt liegenden Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft oder aus
einer nicht allein auf Kosten eines Miteigentümers vorgenommenen sonstigen besseren
Ausstattung oder Grundrissgestaltung oder der sonstigen Räumlichkeit,
ergeben.
Die Berechung des Nutzwertes ist Teil einer Parifizierung.
Parifizierung
Unter Parifizierung versteht man die Berechnung der Nutzwerte basierend auf der
Nutzfläche unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Abstrichen als Grundlage für
die Begründung von Wohnungseigentum (Grundbuch).
Technische Oberleitung
Beratung und Vertretung des Auftraggebers in den Belangen der Planung im Zuge der
Teilleistungen Vorentwurf, Entwurf, Einreichung und Ausführungsplanung.
Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen
mit der Planung in Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem
Auftraggeber. Aufstellung eines Planungszeitplanes und eines Grobzeitplanes der
Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes, Koordinieren und Integrieren der
Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Überprüfung und Freigabe
von Werkstattplänen der ausführenden Firmen, sowie letzte Klärung von
erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.
Zuordnung dieser Teilleistung zu Vorentwurf 1/5, Entwurf 1/5, Einreichplanung 1/5
und Ausführungsplanung 2/5.
Totalunternehmer
Leistungsumfang des Totalunternehmers:
- Beschaffung und Baureifmachung des Grundstückes
- Generalplanung vom Entwurf bis zur Detail- und Ausführungsplanung
- Erwirkung der Baubewilligung
- Ausführung als Generalunternehmer
- Übergabe des schlüsselfertigen, das heißt bezugsfertigen Bauwerkes
Visualisierung
Ganz allgemein versteht man unter einer Visualisierung eine realistische
Darstellung des Geplanten (Zeichnungen, Modell, Renderings, VRML Modell,
usw.).
Gemeint ist aber zumeist ein Rendering (Fotorealistisches Computerbild) des
Bauwerkes / des Geplanten. Traditionell ist der Modellbau eine Ausdrucksform des
Architekten, um dem Bauherrn Form und Funktion des Entwurfes darzulegen.
In den letzten Jahren haben der Computer und spezielle CAD und Modeling-Software
die Rolle des Modells zunehmend verdrängt.
Vorentwurf
Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen. Erarbeitung des
grundsätzlichen Lösungsvorschlages auf Basis der vom Auftraggeber bekannt gegebenen
Planungsgrundlagen (Lage- und Höhenplan, Aufmasspläne des Bestandes, rechtliche
Festlegungen bzw. Bebauungsbestimmungen, Raum- und Funktionsprogramm)
einschließlich Untersuchung alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen
Anforderungen und deren Bewertung.
Zeichnerische Darstellung in der Regel M 1:200, einschließlich aller
Besprechungsskizzen, Erläuterungsbericht, Kostenschätzung (z.B. nach ÖNORM
BIS01-1).